Der Beschuldigte begann bereits im November 2016 mit dem Betäubungsmittelhandel und setzte diesen bis im August 2018 fort. Er war damit sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 01.01.2018 deliktisch tätig. Es liegt ein Dauerdelikt vor, weshalb diesbezüglich die neuen Bestimmungen zur Anwendung kommen […].