Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Bei einem Dauerdelikt, welches sowohl in den Anwendungsbereich des alten wie auch des neuen Rechts fällt, ist das neue Recht anzuwenden (TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 2 N 5 sowie Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 485 vom 07.07.2020 E. 6).