11. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (pag. 579 ff.; S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Namentlich zum anwendbaren Recht hat die Vorinstanz Folgendes zutreffend ausgeführt: Am 01.01.2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwen-