Damit erfüllt der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ohne Weiteres und ist somit der Widerhandlung gegen das BetmG durch Konsum von Kokain und Marihuana schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. 29 IV. Strafzumessung