19 Abs. 2 Bst. a BetmG schuldig zu erklären. 10. Konsumwiderhandlungen Betreffend die Konsumwiderhandlungen kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag 1057; S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Beweisergebnis kaufte der Beschuldigte in der Zeit von 07.01.2018 und 28.08.2018 Kokain zum Eigenkonsum und konsumierte monatlich ca. 1.5 Gramm. Zudem hat der Beschuldigte zugegeben, eine unbekannte Menge Marihuana in Bern zum Eigenkonsum gekauft und täglich einen Joint geraucht zu haben. Er handelte dabei mit direktem Vorsatz. Damit erfüllt der Beschuldigte den Tatbestand von Art.