weiterveräussert hat. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass er das Kokain an weitere Personen verkauft hat, wobei das finanzielle Interesse im Vordergrund gestanden haben dürfte. Es liegt folglich keine Ausnahme vor, die trotz Überschreitens der Menge von 18 Gramm reinen Kokains ein Absehen von der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) begründen würde. 9.4 Fazit Der Beschuldigte beging objektiv tatbestandsmässige Handlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst.