Diesen wollte der Gesetzgeber mit der Bestimmung von Art. 19 Ziff. 2 BetmG treffen. Vorliegend ist von einem anderen Sachverhalt auszugehen. Der Beschuldigte stand in keinem besonders nahen Verhältnis zu C.________. Er hatte keinerlei Garantie dafür, dass C.________ das gekaufte Kokain selbst konsumiert und nicht allenfalls auch an Dritte weitergibt oder gemeinsam mit diesen konsumieren würde. Kommt hinzu, dass er im angeklagten Deliktszeitraum von zwei Jahren deutlich mehr Kokaingemisch bei D.________ und E.________ erworben hat, als er selbst konsumiert oder an C.________ weiterveräussert hat.