Es kommt daher nicht darauf an, wie viele Personen durch die abgegebenen Drogen tatsächlich gefährdet wurden, sondern allein darauf, wie viele hätten gefährdet werden können. Der Nachweis, dass die Gefahr tatsächlich eingetreten oder vom Täter gewollt war, ist nicht erforderlich (BGE 120 IV 334 E. 2a; 118 IV 200 E. 3f; 117 IV 58 E. 2; 111 IV 31 E. 2). Die Auffassung der Vorinstanz, die mengenmässige Qualifikation falle vorliegend – trotz Überschreitung des Grenzwertes von 18g reinem Kokain – ausser Betracht, weil beim Beschuldigten nur zwei Abnehmer hätten eruiert werden können, bei denen kein konkretes Risiko der Weiterverbreitung bestanden habe, trifft nicht zu.