Zum Einwand der Verteidigung, es sei keine Vielzahl von Menschen gefährdet worden, kann zudem aus der Begründung im Urteil SK 19 89 zitiert werden: Zwar stellt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts «eine Vielzahl von Menschen» im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG dar, wenn zwanzig Personen betroffen sind (BGE 108 IV 63 E. 2c; 121 IV 332 E. 2a). Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG ist jedoch ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es kommt daher nicht darauf an, wie viele Personen durch die abgegebenen Drogen tatsächlich gefährdet wurden, sondern allein darauf, wie viele hätten gefährdet werden können.