weiterveräussert hat. Wird das erworbene Kokain wie im vorliegenden Fall hauptsächlich weitergegeben und nicht selbst konsumiert, genügt bereits der Erwerb und der Besitz einer qualifizierenden Menge für die Erfüllung des Qualifikationstatbestands (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022 N. 190 zu Art. 19 BetmG). Die vom Beschuldigten erworbene und weiterveräusserte Menge reinen Kokains übersteigt die vom Bundesgericht bei 18 Gramm festgelegte Schwelle denn auch um ein Mehrfaches. Zum Einwand der Verteidigung, es sei keine Vielzahl von Menschen gefährdet worden, kann zudem aus der Begründung im Urteil SK 19 89 zitiert werden: