Es dürfte dabei ausser Frage stehen, dass der Erwerb und Weiterverkauf des Kokains durch den Beschuldigten vorsätzlich erfolgte und er sich darüber im Klaren sein musste, dass eine solche Menge an erworbenen und weiterverkauften Kokains zumindest mittelbar geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Dass er dabei einen Teil des erworbenen Kokaingemischs an C.________ weiterveräussert hat, vermag an der mengenmässigen Qualifizierung nichts zu ändern, hat er doch im angeklagten Deliktszeitraum von zwei Jahren deutlich mehr Kokaingemisch bei D.________ und E.________ erworben, als er selbst konsumiert oder an C.________ weiterveräussert hat.