Zum anderen ist das im Erwerbszeitraum an C.________ weiterverkaufte Kokain (Verkauf vor Erwerb) abzuziehen, wobei zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen wird, dass das bis am 29. August 2018 verkaufte Kokain ausschliesslich aus dem bis 9. Januar 2018 erworbenen Kokain stammt und somit analog der Berechnungsweise der Vorinstanz (durchschnittlicher monatlicher Verkauf von 2.273 Gramm Kokaingemisch) 31.82 Gramm Kokaingemisch bzw. rund 20.05 Gramm Kokainbase ergibt.