19 BetmG). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dem Erwerb und Weiterverkauf des Kokains im angeklagten Deliktszeitraum ein einheitlicher Willensakt des Beschuldigten zugrunde lag, d.h. es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich zu Beginn ganz allgemein dazu entschieden hat, neben dem eigenen Konsum von Kokain auch mit Kokain zu handeln und hierfür weiteres Kokain zu erwerben und weiterzuverkaufen.