149 Z. 146; pag. 171 Z. 178; pag. 980 Z. 28). Zudem wurden – wie von der Vorinstanz zurecht in ihrer Urteilsbegründung hingewiesen – anlässlich der Hausdurchsuchungen an der AB.________ (Strasse) .________ in F.________ und an der V.________(Strasse) .________ in F.________ Asservate sichergestellt, die einen Marihuana-Konsum des Beschuldigten nahelegen (pag. 106, pag. 319 und pag. 327 f.). Der Anklagesachverhalt gemäss Ziff. I.2.2. der Anklageschrift kann somit betreffend den infolge Verjährung noch zu beurteilenden Tatzeitraum vom 7. Januar 2018 bis 28. August 2018 ebenfalls als erstellt gelten. III. Rechtliche Würdigung