8.2 Beweiswürdigung der Kammer Betreffend den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. I.2.1. der Anklageschrift kann auf die Ausführungen zum Eigenkonsum verwiesen werden (vgl. E. 7.5.7 oben). Demnach kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte monatlich durchschnittlich 1.5 Gramm Kokaingemisch konsumierte, was für den infolge Verjährung noch zu beurteilenden Tatzeitraum vom 7. Januar 2018 bis 28. August 2018 (7 Monate und 22 Tage) eine Gesamtmenge von 11.6 Gramm Kokaingemisch ergibt. Der Anklagesachverhalt gemäss Ziff. I.2.2. der Anklageschrift ist vom Beschuldigten anerkannt (pag. 134 Z. 57 und Z. 81; pag. 149 Z. 146;