25 Gramm erworben hatte und indem der Beschuldigte in der Zeit von November 2016 bis zum 28. August 2018 in unregelmässigen Abständen (manchmal zweimal pro Woche, manchmal drei Wochen nicht) an seinem Domizil in F.________ gemeinsam mit C.________ Kokain konsumierte. C.________ bezahlte dem Beschuldigten pro Konsumation CHF 50.00 (für ein halbes Gramm). Der Beschuldigte konsumierte so insgesamt maximal ca. 30 Gramm Kokaingemisch. 2.2. Erwerb zum Konsum und Konsum von Marihuana