Insgesamt kann in Bezug auf die angeklagten Tatvorwürfe als erstellt gelten, dass der Beschuldigte: - im Zeitraum vom 21. Juli 2017 bis 9. Januar 2018 insgesamt 50 Gramm Kokaingemisch bzw. 31.5 Gramm Kokainbase (Reinheitsgrad 63%) von D.________ zwecks Eigenkonsums und Weiterverkaufs erworben hat, - in der Zeit von September 2017 bis Dezember 2017 insgesamt 70 Gramm Kokaingemisch bzw. 44.1 Gramm Kokainbase (Reinheitsgrad 63%) von E.________ zwecks Eigenkonsums und Weiterverkaufs erworben hat, - zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 29. August 2018 acht Gramm Kokain-