7.5.9 Fazit Nach Würdigung sämtlicher Aussagen, des Aussageverhaltens der befragten Personen und unter Berücksichtigung der weiteren Beweise (insbesondere der sichergestellten Drogenutensilien bei der Hausdurchsuchung und Ermittlungsergebnisse der genehmigten Überwachungsmassnahmen) gelangt die Kammer zur Überzeugung, dass der Beschuldigte nicht nur gelegentlich Kokain konsumierte, wie er selbst eingestand, sondern auch grössere Mengen bei E.________ und D.________ bezogen und anschliessend u.a. an C.________ weiterveräussert hat.