24 Gemäss Bundesgericht darf das Gericht vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen von mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 187 zu Art. 19 BetmG unter Hinweis auf BGE 138 IV 105). 7.5.9 Fazit