Es ist daher in dubio pro reo von einer mittleren Qualität des Kokaingemischs auszugehen. Daher ist auf die SGRM-Statistik der Jahre 2017 und 2018 abzustellen, wonach der mittlere Betäubungsmittelgehalt von Kokaingemisch bei Einzelkonfiskatgrössen von 10 bis 100 Gramm bei 63% Kokainbase und bei 69% bzw. 70% Kokainhydrochlorid lag. Zudem ist vorliegend gestützt auf die Praxis des Obergerichts des Kantons Bern nicht auf den Hydrochlorid-Wert, sondern auf den tieferen Basen-Wert abzustellen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 94+95 vom 07.08.2017 E. 9.3).