Vorliegend liegen dem Gericht lediglich gesicherte Angaben betreffend den Reinheitsgehalt des am Q.________(Weg) .________ und von der Reithalle stammende Kokaingemischs vor (p. 284 ff.). Dieses wies einen Reinheitsgrad von 79% Kokainbase auf (p. 286). Dies lässt jedoch keinen Schluss auf die Qualität bzw. den Reinheitsgrad des von D.________ und E.________ stammende Kokaingemischs zu. C.________ äusserte sich zur Qualität des vom Beschuldigten erworbenen Kokains und bezeichnete dessen Qualität auf einer Skala von 1 bis 10 als eine 4 - manchmal 6 (p. 252 Z. 282 f.).