Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in den rund 13 Monaten vom 21. Juli 2017 bis zu seiner Festnahme am 28. August 2018 insgesamt rund 19.5 Gramm des von ihm erworbenen Kokains selber konsumiert hat. Im Umkehrschluss ist in beweismässiger Hinsicht davon auszugehen, dass er das Kokaingemisch, welches er nicht für den Eigenkonsum verwendet hat, für den Weiterverkauf erworben hat. 7.5.8 Reinheitsgrad Betreffend den Reinheitsgrad kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1051; S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):