Wird nur der gemeinsame Konsum mit C.________ berücksichtigt und diesbezüglich analog der Vorinstanz im Sinne einer (zurückhaltenden) Schätzung von drei Konsumationen à 0.5 Gramm im Monat ausgegangen, resultiert eine monatlich konsumierte Menge von 1.5 Gramm. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in den rund 13 Monaten vom 21. Juli 2017 bis zu seiner Festnahme am 28. August 2018 insgesamt rund 19.5 Gramm des von ihm erworbenen Kokains selber konsumiert hat.