23 er gemeinsam mit dem Beschuldigten Kokain konsumiert habe, wobei sie sich jeweils ein Gramm geteilt hätten. Dies sei unregelmässig vorgekommen – manchmal zweimal in der Woche, manchmal drei Wochen nicht (pag. 251 Z. 251 ff.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte häufiger Kokain konsumierte, als er zu Beginn eingestand (einmal pro Monat oder auch einmal zwei Monate nicht).