7.5.7 Eigenkonsum des Beschuldigten Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, kann als unbestritten gelten, dass der Beschuldigte Kokain konsumierte, woraus zu schliessen ist, dass er einen Teil des von ihm erworbenen Kokains für seinen Eigenkonsum verwendete. Der Beschuldigte führte anlässlich seiner Einvernahme vom 29. August 2018 aus, dass er selten bis nie Kokain konsumiere (pag. 134 Z. 63 f.). Dies bedeute einmal pro Monat oder auch einmal zwei Monate nicht (pag. 134 Z. 67).