: «Insgesamt habe ich ihn vier oder fünf Mal getroffen»). Dieses Aussageverhalten dürfte darauf zurückzuführen sein, dass er aufgrund der ihm zur Kenntnis gebrachten verdeckten Ermittlungen davon ausgehen musste, dass deutlich mehr Kontakte beobachtet wurden, als er anfänglich angegeben hatte. Insgesamt wird deutlich, dass der Beschuldigte seine Aussagen durchwegs der ihm vorgehaltenen Beweismittel unterzog und damit wenig glaubhaft sind. Sie vermögen die belastenden Aussagen von D.________, E.________ und C.________ nicht ansatzweise zu entkräften bzw. in Frage zu stellen.