22 Z. 69 f.). E.________ soll lediglich ein einziges Mal bei ihm in der R.________ gewesen sein (vgl. pag. 118 Z. 58 ff.). Gestützt auf die verdeckten Überwachungsmassnahmen kann jedoch als erstellt gelten, dass sich der Beschuldigte in der Zeit vom 21. Juli 2017 bis 9. Januar 2018 (ca. ein halbes Jahr) mindestens 27 Mal mit D.________ getroffen hat (vgl. u.a. Vorhalt auf pag. 121 Z. 187 unter Angabe der Daten). Dies entspricht einem durchschnittlichen Kontakt von 4-5 Mal pro Monat bzw. einem wöchentlichen Kontakt.