171 Z. 180 ff.; pag. 980 Z. 1 ff.). Darauf angesprochen, dass die gekaufte Menge von acht Gramm nicht mit der von ihm angegebenen Häufigkeit des Eigenkonsums zusammenpasse, gab er lediglich zur Antwort, dass er «ja nicht jedes Mal nach Bern gehen» könne (pag. 20 Z. 241 ff.). Nachweislich eine Falschaussage machte der Beschuldigte betreffend den Vorfall vom 28. August 2018. So antwortete er auf entsprechenden Vorhalt, wonach C.________ am fraglichen Tag mit einem Minigrip Kokain angehalten worden sei, nachdem er bei ihm gewesen sei, lediglich mit «Ich weiss von dem nichts» (pag. 22 Z. 330 ff.).