21 brauchen (pag. 19 Z. 215; vgl. ferner pag. 20 Z. 257 ff.). Dies illustriert anschaulich, wie der Beschuldigte jeweils versuchte, seine Aussagen den jeweiligen, ihm bekannten Ermittlungsergebnissen anzupassen und hierfür möglichst unverfängliche Erklärungen – teilweise sogar vorauseilend – zu liefern. Ein solches Aussageverhalten lässt sich auch betreffend die im Lager sichergestellten Gegenstände, namentlich die digitale Waage, das Streckmittel und das Verpackungsmaterial (Minigrip-Säcklein), erkennen, welche klassische Utensilien für das Portionieren und den Weiterverkauf von Drogen darstellen.