20 Die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten sind inhaltlich wenig ergiebig, zugleich aber auch wenig überzeugend. So will sie nichts vom Kokainkonsum ihres Ehemanns mitbekommen haben und konnte oder wollte keine Aussagen machen betreffend den gegen ihren Ehemann erhobenen Vorwurf des Betäubungsmittelhandels und -konsums (vgl. pag. 974 Z. 38 ff.). Gemäss den Aussagen von C.________ soll sie jeweils auch mitkonsumiert haben, wenn sie anwesend gewesen sei (pag. 250 Z. 238 f.), und er habe auch mit ihr bezüglich des Bezugs von Kokain telefoniert (pag. 250 Z. 226 f.).