78 Z. 187 ff.). Auffallend ist zudem, dass sie die Aussage verweigerte, ob sie beim Beschuldigten Kokain bezogen hat (pag. 76 Z. 98), die sogleich anschliessende Frage, ob sie dem Beschuldigten Kokain übergeben habe, dagegen verneinte (pag. 76 Z. 100). Dieses unterschiedliche Aussageverhalten (Verweigerung einer inhaltlichen Aussage vs. Verneinung in der Sache) stellte offenbar auch die befragende Person fest und hakte diesbezüglich nach (vgl. pag. 76 Z. 101 ff.), worauf AA.________ antwortete: «Dann gehen wir halt zurück und ich sage auch bezüglich eines möglichen Bezugs, dass das nicht stimmt».