In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Rahmen des gemeinsamen Konsums 30 Gramm Kokaingemisch an C.________ veräusserte und weitere 20 Gramm Kokaingemisch an C.________ veräusserte, das C.________ nicht beim Beschuldigten konsumierte, sondern mitnahm. 7.5.6 Würdigung der weiteren subjektiven Beweismittel Die Aussagen von AA.________ sind insofern aufschlussreich und fügen sich ins Gesamtbild ein, als auch sie keine Auskunft darüber geben wollte, ob der Beschuldigte etwas mit Betäubungsmitteln zu tun hat und ob sie beim Beschuldigten Kokain bezogen hat (vgl. u.a.