251 Z. 260) zu gelten. C.________ versuchte bis zuletzt, den Beschuldigten nicht über Gebühr zu belasten und soweit irgendwie möglich in Schutz zu nehmen. Wird zudem die Zeitspanne von rund 22 Monaten (November 2016 bis Ende August 2018) berücksichtigt, in welcher er vom Beschuldigten Kokain bezogen haben will, ist die von ihm angegebene Bezugsmenge von 20 Gramm sicher nicht zu hoch, zumal diese Menge einem Bezug von lediglich 0.5 Gramm alle zwei bis drei Wochen entspricht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Rahmen des gemeinsamen Konsums 30 Gramm Kokaingemisch an C._____