Die in der Anklageschrift angeführte Menge von 30 Gramm entspricht einer gemeinsamen Konsumation von durchschnittlich 2-3 Mal im Monat, was mit Blick auf die Aussage von C.________, wonach sie manchmal in der Woche zwei Mal, manchmal drei Wochen nicht gemeinsam konsumiert hätten, und sein durchwegs zurückhaltendes und den Beschuldigten in Schutz nehmendes Aussageverhalten sicher nicht zu hoch angesetzt ist. Dasselbe hat für seine Aussage zur bezogenen Kokainmenge, die er nicht beim Beschuldigten konsumiert haben will (pag. 251 Z. 258), und den angegebenen Gesamtbetrag von CHF 2'000.00 bis CHF 3'000.00 (pag. 251 Z. 260) zu gelten.