251 Z. 249). In der Folge räumte er zudem ein, beim Beschuldigten Kokain bezogen zu haben (pag. 249 Z. 178 ff.). Betreffend die Häufigkeit des gemeinsamen Konsums konnte er keine präzisen Angaben machen. Es sei unregelmässig gewesen, manchmal in der Woche zwei Mal, manchmal drei Wochen nicht (pag. 251 Z. 253). Die in dieser Zeit gemeinsam mit dem Beschuldigten konsumierte Menge bezifferte er dabei auf 10 bis 15 Gramm, wobei es auch 20 bis 30 Gramm gewesen sein könnten (pag. 249 Z. 190; pag. 251 Z. 251 f., 258). Daneben will er 15 bis 20 Gramm Kokain beim Beschuldigten bezogen haben, das er nicht beim Beschuldigten konsumiert hat (pag. 251 Z. 258). Insgesamt will er dem Beschuldigten