247 Z. 121; pag. 248 Z. 127), mehrfach Erinnerungslücken geltend machte (pag. 247 Z. 105, 109, 115, 116; pag. 248 Z. 162) und erneut seine Familie bzw. seine Frau ins Spiel brachte (pag. 248 Z. 131 und 148). Eine Falschbelastung des Beschuldigten kann aufgrund dieses Aussageverhaltens klarerweise ausgeschlossen werden. C.________ gab sich die beste Mühe, den Beschuldigten nicht von sich aus zu belasten und ihn möglichst lange in Schutz zu nehmen.