245 Z. 24 ff.). Danach gefragt, ob der Beschuldigte etwas mit Betäubungsmitteln zu tun habe, sagte er anfänglich aus, keine Ahnung zu haben, nichts von dem zu wissen und er sich nicht vorstellen könne, dass er mit seiner Familie zu ihm gehen würde, wenn er wüsste, dass der Beschuldigte mit Betäubungsmittel mache (vgl. pag. 245 Z. 34 ff.; ferner pag. 248 Z. 131 und 148). Er habe nicht gewusst, dass der Beschuldigte mit dem mache (pag. 246 Z. 52). Ob der Beschuldigte Betäubungsmit-