222 Z. 26 ff.: «Es sagt er arbeite bis 1900 oder 2000 Uhr abends. Ich sagte ihm er solle einfach vorbeikommen. A.________ sagte mir jeweils an den Treffen wieviel er braucht und ich habe es geholt.»). Auch bestätigte er den Preis (pag. 222 Z. 31: «CHF 65.- bis 70.- pro Gramm») und die Barbezahlung (pag. 222 Z. 33). Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und eine selbsterlebte Aussage spricht nicht zuletzt , dass er eine Komplikation im Handlungsablauf bzw. ein Treffen schilderte, bei welchem er dem Beschuldigten kein Kokain liefern konnte (vgl. pag. 223 Z. 46 ff.: «Konnten Sie immer Drogen liefern, wenn A.________ dies verlangte?