Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich und es fehlen auch jegliche Anhaltspunkte, weshalb er den Beschuldigten bzgl. einer verkauften Menge von 70 Gramm fälschlicherweise hätte belasten sollen. Der Beschuldigte soll in der Zeit von September/Oktober 2017 bis anfangs Dezember 2017 drei Mal zu ihm gekommen sein und einmal zehn Gramm Kokain und zweimal 30 Gramm Kokain genommen haben (pag. 215 Z. 107 ff.), wobei der Beschuldigte CHF 70.00 pro Gramm in bar bezahlt habe (vgl. pag. 215 Z. 111 und 119).