Auch hieraus wird gut ersichtlich, dass er jeweils nur so viel eingestand, wie er offenbar annahm, dass ihm die Strafverfolgungsbehörden aufgrund der (verdeckten) Ermittlungen würden nachweisen können oder die Strafverfolgungsbehörden bereits Kenntnis davon hätten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es zu mindestens drei Treffen zwischen D.________ und dem Beschuldigten kam, bei denen D.________ dem Beschuldigten Kokaingemisch von insgesamt mindestens 50 Gramm zum Preis von CHF 60.00 pro Gramm verkauft hat. 7.5.4 Erwerb von E.________ Die belastenden Aussagen von E.________ sind ebenfalls glaubhaft resp.