207 Z. 28). Hinweise dafür, dass er den Beschuldigten fälschlicherweise belastete, sind keine ersichtlich. Insbesondere konnte er aus der Belastung des Beschuldigten soweit ersichtlich keinen Nutzen für sich selbst ziehen. Ebenfalls fehlen jegliche Anhaltspunkte, dass er jemanden anderen durch eine Falschbelastung schützen wollte, zumal er jeweils erst auf Vorhalt von Lichtbildern und Audioaufnahmen weitere, konkretere Angaben machte (vgl. u.a. pag. 186 Z. 403 ff.: «Wie heissen diese Kollegen? <> Ich kann mich nicht an ihre richtigen Namen erinnern. <> Können Sie sich an Spitznamen der Kollegen erinnern?