Wie die Vorinstanz gelangt auch die Kammer aufgrund des äusserst zurückhaltenden Aussageverhaltens von D.________ zur Überzeugung, dass er bereits anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Februar 2018 keine zu hohen Kokainmengen angegeben hat. Vielmehr versuchte er von Beginn weg, nur das aus seiner Sicht Unbestreitbare zuzugeben, und dürfte er insofern durchwegs beschönigende Angaben zu den gehandelten Kokainmengen gemacht haben. Dieses relativierende/beschönigende Aussageverhalten hinsichtlich der gehandelten Kokainmengen geht auch aus seinen späteren Aussagen hervor.