Zugleich muss aufgrund der damit einhergehenden Selbstbelastung davon ausgegangen werden, dass er die zugestandene Menge, welche er an den Beschuldigten verkauft haben will, sicher nicht zu hoch angesetzt hat. Dass er die an den Beschuldigten verkaufte Kokainmenge in der späteren Einvernahme nach unten korrigierte bzw. (weiter) zu relativieren versuchte, ist ebenfalls vor diesem Hintergrund zu sehen. Wie die Vorinstanz gelangt auch die Kammer aufgrund des äusserst zurückhaltenden Aussageverhaltens von D.___