Erst, als es aus seiner Sicht offenbar keinen Sinn mehr machte, dies abzustreiten, gab er zu, dem Beschuldigte Kokain verkauft zu haben. Mit diesen Aussagen gestand er zugleich ein, selbst im betreffenden Umfang Handel mit Kokain betrieben zu haben, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner (sich selbst belastenden) Aussagen spricht. Zugleich muss aufgrund der damit einhergehenden Selbstbelastung davon ausgegangen werden, dass er die zugestandene Menge, welche er an den Beschuldigten verkauft haben will, sicher nicht zu hoch angesetzt hat.