sogar bestritt, dass der Beschuldigte etwas mit Betäubungsmittel zu tun hat (pag. 182 Z. 258 ff.) und erst schrittweise damit rausrückte, nachdem man ihm offengelegt hatte, dass sein Personenwagen mittels Audio überwacht worden war (vgl. pag. 183 Z. 293 ff.), zeigt sehr gut, dass er den Beschuldigten nicht von sich aus belasten wollte, sondern vielmehr zu schützen versuchte. Dies spricht klar für die Glaubhaftigkeit seiner späteren, belastenden Aussagen. Erst, als es aus seiner Sicht offenbar keinen Sinn mehr machte, dies abzustreiten, gab er zu, dem Beschuldigte Kokain verkauft zu haben.