Sowohl E.________ als auch D.________ wird der Handel mit einer grösseren Menge Kokain vorgeworfen (vgl. die entsprechenden Vorhalte in ihren Einvernahmen: pag. 176 ff. und 214 Z. 56). Beide sagten dabei – teilweise nach anfänglichem bestreiten – sowohl in ihren eigenen Strafverfahren als auch im Strafverfahren des Beschuldigten aus, dass es sich beim Beschuldigten um einen Kokainabnehmer von ihnen gehandelt hat (vgl. pag. 182 ff. Z. 252 ff. und pag. 215 Z. 107 ff.). 7.5.2 Objektive Beweismittel