Zudem habe er zugegeben, 15-20 Gramm vom Beschuldigten bezogen zu haben, ohne es dort konsumiert zu haben. Die Vorinstanz habe zu Recht auf die glaubhaften Aussagen abgestellt und sei von 30 und 20 Gramm, insgesamt also 50 Gramm, ausgegangen (pag. 1287 f.). Es stelle sich nun die Frage, wie viel Kokain dem Eigenkonsum zuzurechnen sei. Der Beschuldigte habe zunächst ausgesagt, dass er selten bis nie konsumiert habe, was sicher nicht der Wahrheit entspreche. Es sei auf die Aussagen von C.________ abzustellen, womit davon auszugehen sei, dass er dreimal pro Monat jeweils ein halbes Gramm, also 1.5 Gramm pro Monat, konsumiert habe.