Insgesamt sei hier von einem Erwerb von 70 Gramm Kokain auszugehen. Mit dem eingestandenen Erwerb von acht Gramm Kokain bei der Reithalle, komme man auf eine erworbene Gesamtmenge von 128 Gramm Kokaingemisch (pag. 1286 f.). C.________ habe glaubhaft ausgesagt, dass er vom Beschuldigten Kokain bekommen habe. Der Beschuldigte bestreite dies und habe seine Aussagen in Bezug auf die Frage, ob er C.________ kenne, fünfmal korrigieren müssen. Das zeige, dass die Kontakte nicht rein unverfänglich gewesen seien. Die Überwachungsmassnahmen würden zudem die Aussagen von C.________ stützen.