_ habe glaubhaft ausgesagt, dass er dem Beschuldigten mehrmals Kokain verkauft habe. Zudem sei er bei den Einvernahmen jeweils anwaltlich vertreten gewesen und es sei nie geltend gemacht worden, er sei nicht einvernahmefähig. Zudem würden seine Aussagen durch die objektiven Beweismittel untermauert werden. Denn die beiden hätten sich innerhalb eines halben Jahres mindestens 27 Mal getroffen, wobei der Beschuldigte selbst ausgeführt habe, dass eine R.________ üblicherweise alle sechs bis acht Wochen stattfinde. Sicherlich seien die Kontakte somit nicht rein r.________ bedingt gewesen.