Auch habe er ausgeführt, das Kokain für den Eigenkonsum zu strecken. Absurd werde es dann, wenn man sich vorstelle, dass er sich für den Eigenkonsum separate Portionen abgewogen haben solle. Entgegen der Verteidigung sei nicht erklärbar, weshalb der Beschuldigte durch die drei Personen zu Unrecht belastet werden sollte, denn sein Verhältnis zu ihnen sei gut gewesen und sie hätten versucht, den Beschuldigten in Schutz zu nehmen (pag. 1284 f.). D.________ habe glaubhaft ausgesagt, dass er dem Beschuldigten mehrmals Kokain verkauft habe.